AG60plus diskutierten über Pflegebedürftigkeit
Überraschend stark war das Interesse der zahlreich auf Einladung der SPD-Senioren „AG60plus Hünxe“ zur öffentlichen Info-Veranstaltung am 19.10.16 in die Gaststätte Dames in Hünxe erschienen Hünxer Bürger. Sachkundig und intensiv und mit teilweise großer persönlicher Betroffenheit wurden Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelungen diskutiert.
Wichtigste Erkenntnis war zunächst: wer bislang als pflegebedürftig anerkannt ist, muss sich nicht um eine neue Begutachtung bemühen, denn die Überleitung von den alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade geschieht zum Jahreswechsel 2016/2017 automatisch. Verschlechterungen für aktuelle Leistungsbezieher verhindert ein bestehender Bestandsschutz. Vor allem für zwei Personengruppen gibt es daher viele Verbesserungen, nämlich für Pflegebedürftige, die in ihrem häuslichen Umfeld betreut werden, also (noch) nicht in einem Pflegeheim leben und für Personen mit einer erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz (EA), beispielsweise Personen mit beginnender Alzheimer-Krankheit.
Soweit die Betroffenen noch keine klassische körperliche Pflege benötigen, sondern „nur“ kognitive und psychische Beeinträchtigungen haben, werden sie in die Pflegestufe 0 eingestuft, verbunden mit einer Geldleistung in Höhe von 316 Euro (statt bisher 123 Euro) monatlich. Ein einfacher und doppelter Stufensprung (nach § 140 SGB XI n. F.) sorgt dafür, dass aus der bisherigen Pflegestufe I zukünftig ein Pflegegrad 2, aus der bisherigen Stufe II zukünftig ein Pflegegrad 3, aus der Stufe III ein Pflegegrad 4 und im Härtefall (mit EA) ein Pflegegrad 5 wird, verbunden mit einer Geldleistung in Höhe von 901 Euro (statt wie bisher mit 728 Euro).
Bei der inhaltlichen Bewertung der (neuen) 5 Pflegegrade werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag 6 verschiedene Bereiche überprüft, nämlich
- die Mobilität,
- die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,
- die Verhaltensweisen und psychische Probleme,
- die Fähigkeit zur Selbstversorgung,
- die Bewältigung von und mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
- nicht zuletzt die selbständige Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte des Menschen.
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit der 5 Pflegegrade wird mit unterschiedlichen Unterkriterien wie 1. “gering“ (Punktwert 12,5 – 26,9), 2. „erheblich“ (27,0-47,4), 3. „schwer“ (47,5-69,9) und 4. / 5. “schwerst“ (70,0-89,9) und (90,0-100) bei besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) bewertet.
Viele Menschen sind derzeit „am Rande der Pflegebedürftigkeit“ und haben noch keinen Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Bei anderen hat sich der Zustand seit der letzten Begutachtung des MDK deutlich verschlechtert. In solchen Fällen ist dringend anzuraten, noch vor dem Jahreswechsel 2016/2017 einen Antrag auf Höherstufung zu stellen bzw. erstmals Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen, wenn man nicht auf den gesetzlichen Bestandsschutz für „Altfälle“ und die damit verbundenen erheblichen finanziellen Vorteile bei den Leistungsansprüchen verzichten will.